Heul leiser, Raser!

Ein Jahr ist es jetzt her, dass der Gesetzgeber aufgrund zahlreicher schwerer Unfälle reagiert hat. Auch Nürnberg hatte bekanntlich auf der Großen Straße einen solchen Unfall, der durch die Medien ging, zu verzeichnen. Die neuen gesetzlichen Regelungen werten illegale Straßenrennen nunmehr nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat.

Sie lauten (auszugsweise zitiert):

§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

 

1.

ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
 

2.

als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder

 

3.

sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 315f Einziehung

Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die „Höchststrafe“ für den illegalen Raser ist die Einziehung des geliebten „Renngeräts“. Das benutzte Kraftfahrzeug wird also einbehalten und verwertet. Der Gesetzgeber sieht dies ausdrücklich als Einziehung zum Zweck der Bestrafung vor.

Schon vor der Änderung der Art der Bestrafung hatten sich die Gerichte oft genug mit den Voraussetzungen für ein illegales Rennen beschäftigt. Hier sollte beachtet werden, dass bei illegalen Straßenrennen nicht immer eine ausdrückliche Verabredung der Beteiligten vorliegen muss. Es reicht auch, wenn man sich durch entsprechendes Gehabe, Blicke und Gesten z.B. an einer Ampel stillschweigend entscheidet, dass die Beteiligten nun ausfahren, wer der schnellere ist.

Interessant wird es aber für Motorradfahrer, soweit es um die Nr. 3 geht. Nach dieser Vorschrift kann auch der Alleinraser bestraft und sein Fahrzeug eingezogen werden.

Beim Bikeranwalt klingen hier die Alarmglocken. Die Formulierung „grob verkehrswidrig und grob rücksichtslos“ taucht auch in einer anderen (älteren) Vorschrift des Strafgesetzbuches auf, die von mancher Strafverfolgungsbehörde gerne genommen wird, um Motorradfahrer zu gängeln. Im Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) wird unter anderem derjenige bestraft, der grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt.

Für eine Verurteilung wegen eines solchen Falls der Straßenverkehrsgefährdung muss neben dem Vorliegen eines besonders schweren Verstoßes gegen eine Verkehrsvorschrift (=grobe Verkehrswidrigkeit) und dem Handeln aus eigensüchtigen Gründen oder Gleichgültigkeit (=Rücksichtslosigkeit) auch nachgewiesen werden, dass der Überholende auch subjektiv und von seiner Motivation her beides wollte.

Die Praxis übersieht dabei häufig, dass ein Motorradfahrer durch die erhöhte Sitzposition einen Überholvorgang aufgrund besserer Übersicht eher durchführen kann, als ein tief sitzender Autofahrer. Auch wird oft nicht beachtet, dass durch starkes Beschleunigen des Motorrads der Überholvorgang schneller erfolgen und damit schneller gefahrlos abgeschlossen werden kann.

Es bleibt abzuwarten, was einen angeblichen Einspurfahrzeug-Alleinraser künftig erwartet.

Abschließend sei noch kurz der Hinweis erlaubt, dass ein illegales Straßenrennen zivilrechtlich zu einem gegenseitigen Ausschluss der Haftung unter den Beteiligten führt. Da ist dann das Geheule groß, wenn man erfährt, dass der Konkurrent im Rennen, der einen abgeräumt hat, dafür nichts zahlen muss.

Illegale Rennen: braucht jetzt jeder eine Tränenvase?

Da hatte ich noch ganz locker über die Gesetzesänderungen zum Thema illegale Rennen im November 2018 geschrieben und schon schreiben die Fachzeitschriften zur nächsten interessanten Entwicklung. Einige Gerichte haben mittlerweile darüber entschieden, ob auch jemand, der ganz allein fährt, an einem illegalen Rennen beteiligt ist und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen. Der Fachbegriff lautet hier „verbotenes Alleinrennen“.

In jüngster Zeit haben sich das Landgericht Stade in zweiter Instanz und das Amtsgericht Essen mit dem Thema befasst.

Die Regelung lautet bekanntlich: Wer im Straßenverkehr …. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Amtsgericht Stade hatte in erster Instanz bei einem sportlichen Überholen ein verbotenes Alleinrennen angenommen. Das Landgericht Stade hat dann jedoch in zweiter Instanz die Voraussetzungen präzisiert. In dem entschiedenen Fall hatte jemand recht zügig in einer Kurve mehrere Fahrzeuge überholt. In seinem Beschluss vom 4.7.2018 führt das Landgericht aus:

„Strafbar soll sein, wer „objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt“ . . . Nach Auffassung der Kammer dient der Kraftfahrzeugverkehr und ein Überholvorgang regelmäßig dem „möglichst“ schnellen Vorankommen. Daher muss für die Verwirklichung des Straftatbestands des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zum bloßen zügigen Überholen ein Fahren mit Renncharakter hinzukommen. Ein Renncharakter sei gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt. Hierfür sieht die Kammer nach vorläufiger Würdigung des Akteninhalts keine ausreichenden Anhaltspunkte.”

Das Amtsgericht Essen (Beschluss vom 16.10.2018 – 44 Gs 2891/18) stellt in seinem Beschluss darauf ab, dass noch weitere Merkmale verwirklicht sein müssen:

„. . . Darüber hinaus ist zu beachten, dass nicht schon die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Tatbestandsmerkmal erfüllt, sondern dass sich die Anpassung der Geschwindigkeit auf die konkrete Verkehrssituation bezieht, welche sowohl allgemeine Umstände (Fahrbahn, Verkehrsaufkommen, Witterung, Lichtverhältnisse) als auch subjektive Umstände (Leistungsfähigkeit des Kfz-Führers) einbezieht.“

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht noch aus. Bleibt zu hoffen, dass sich auch bei weiteren Gerichtsentscheidungen die Tendenz fortsetzt, dass ein verbotenes Alleinrennen nur dann vorliegt, wenn bei der Fahrweise ein Renncharakter gegeben ist und zudem subjektiv grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt wird.

Jedem sehr sportlichen Motorradfahrer kann nur angeraten werden, das Hanging off lieber auf einer Rennstrecke zu praktizieren, um nicht mit der neuen Regelung gegängelt zu werden.

 

Rechtsanwalt Andreas Bludau